top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die Geschäftsbedingungen kommen gleichermaßen zu tragen, ob nun ein oder mehrere Fotografen beauftragt und/oder beteiligt sind.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden

allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren

Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben

wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie

Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden

nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,

so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung

geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren

Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 7ff UrhG)

stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache

(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung

für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen

(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw.

im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner

nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.

Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung

(in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für

Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)

verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- vermerk im Sinn

des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht

gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht- bild und diesem eindeutig zuordenbar wie

folgt anzubringen: Foto: (c) Michael Sabotha Fotografie; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl

der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der

Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild)

signiert, ersetzt die Verffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen

Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies

gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck

erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme-

und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße

Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Verffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei

kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der

Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die

Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1.1 Analoge Fotografie

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive, etc.) steht dem

Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene

Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.Bis zur

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des

Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem

Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des

Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler

Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine

abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen

hergestellten Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in

elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch

des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern ist nur

aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von maximal einem halben

Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei

Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet

erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und

zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der

Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler

Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die

Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von

Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig

identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die

Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den

Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem

Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem.

§ 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall

ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder

Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und

stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht

beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme

unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach

Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die

Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen

hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen

(Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel

immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und

dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die

kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere

Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige

Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und

sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.

Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit

nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und

Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener

Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und

Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.

Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des

Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung

eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der

Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des

Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen

noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen,

welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen

Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer

Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag,

wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur

Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags

frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des

Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren

Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners

zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen

liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und

Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von

Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach

seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner

hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden

war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel

sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem

Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht

oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von

Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie

das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht

als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im

Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem

Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von

Tonwerken in jedweden Medien.

8.10. Der Fotograf kann das Shooting wegen Krankheit oder anderer Gründe absagen und ist

nicht verpflichtet einen Ersatz zu organisieren.

IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn

(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine

Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar

werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,

Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,

sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen

zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im

Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen

organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre

liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte

Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der

Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes

Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen

Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall

der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder

angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine

Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern

nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den

Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach

Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und

spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs- fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen

vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung

jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über- steigender

Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem

Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst

mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung

des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt,

vor.

11.5 Sollte der Vertragspartner vorzeitig vom Vertrag zurücktreten gelten folgende

Stornobedingungen:

Stornogebühr bei Storno durch Vertragspartner, insbesondere Absage oder Verschiebung eines

Shootings:

Bis 181 Tage vorher 0%

Ab 180 Tage vorher 30%

Ab 90 Tage vorher 50%

Ab 30 Tage vorher 75%

Ab 24 Stunden vorher 100%

11.6 Rücktrittsvorbehalt

Modifiziert der Auftraggeber seine Wünsche in einem erheblichen Umfang nach

Vertragsabschluss, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag und somit vom

Auftrag ohne Frist zurückzutreten.

XII. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist,

folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn

treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners

wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur

Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten

Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber

hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke

des Fotografen.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon-

und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1.

genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners

4. Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange

aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1.

genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die

personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange

gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller

Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat,

um Kopien dieser Daten ausgenommen die Lichtbilder selbst zu erhalten;

• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen

Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;

• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern

die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;

• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu

widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;

• Datenübertragbarkeit zu verlangen; die Identität von Dritten, an welche die

personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen; und bei Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen.

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen

haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und an- schriftlich bekannten Fotografen wenden.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –

berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der

Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche

und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,

insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf

Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen

seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten

Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der

Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht

werden.

14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der

Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei

denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen

verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches

materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die

Vertragssprache ist deutsch.

14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß

hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten

Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).

  • Instagram
  • LinkedIn

Impressum     Datenschutz     AGB

© 2025  Michael Sabotha Fotografie; People-Fotograf; Fotograf 1210, Fotograf 1220, Fotograf Wien

bottom of page