AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die Geschäftsbedingungen kommen gleichermaßen zu tragen, ob nun ein oder mehrere Fotografen beauftragt und/oder beteiligt sind.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben
wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden
nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 7ff UrhG)
stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw.
im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung
(in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- vermerk im Sinn
des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht
gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht- bild und diesem eindeutig zuordenbar wie
folgt anzubringen: Foto: (c) Michael Sabotha Fotografie; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl
der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild)
signiert, ersetzt die Verffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen
Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme-
und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Verffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die
Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive, etc.) steht dem
Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des
Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem
Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des
Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler
Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine
abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen
hergestellten Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern ist nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von maximal einem halben
Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei
Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und
zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der
Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler
Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von
Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die
Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem
Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem.
§ 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall
ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und
stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht
beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme
unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach
Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel
immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und
dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die
kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere
Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige
Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und
sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und
Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des
Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der
Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen
noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen,
welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen
Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag,
wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur
Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags
frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des
Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von
Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach
seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner
hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden
war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel
sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem
Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie
das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht
als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im
Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem
Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von
Tonwerken in jedweden Medien.
8.10. Der Fotograf kann das Shooting wegen Krankheit oder anderer Gründe absagen und ist
nicht verpflichtet einen Ersatz zu organisieren.
IX. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar
werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen
zu dessen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre
liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte
Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der
Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall
der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den
Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs- fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über- steigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst
mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt,
vor.
11.5 Sollte der Vertragspartner vorzeitig vom Vertrag zurücktreten gelten folgende
Stornobedingungen:
Stornogebühr bei Storno durch Vertragspartner, insbesondere Absage oder Verschiebung eines
Shootings:
Bis 181 Tage vorher 0%
Ab 180 Tage vorher 30%
Ab 90 Tage vorher 50%
Ab 30 Tage vorher 75%
Ab 24 Stunden vorher 100%
11.6 Rücktrittsvorbehalt
Modifiziert der Auftraggeber seine Wünsche in einem erheblichen Umfang nach
Vertragsabschluss, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag und somit vom
Auftrag ohne Frist zurückzutreten.
XII. Datenschutz
Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist,
folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn
treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners
wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur
Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten
Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber
hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke
des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon-
und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1.
genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange
aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1.
genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die
personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange
gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller
Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat,
um Kopien dieser Daten ausgenommen die Lichtbilder selbst zu erhalten;
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen
Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;
• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu
widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;
• Datenübertragbarkeit zu verlangen; die Identität von Dritten, an welche die
personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen; und bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen.
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen
haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und an- schriftlich bekannten Fotografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –
berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der
Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche
und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,
insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf
Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen
seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten
Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht
werden.
14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).